*Zu den Grundpflichten des Unternehmers gehören, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Je nach Unternehmen gibt es das passende Betreuungsmodell. Gemäß der DGUV Vorschrift 2 gibt es 3 Regelungen der Betreuungsformen und 3 Betreueungsgruppen.
1. Regel-oder Alternative Betreuung ohne feste Einsatzzeiten
Anzuwenden bein Unternehmen bis zu 10 Beschäftigte. Sie besteht aus der Grund- und der anlassbezogenen Betreuung. Sie ist spätestens nach 3 Jahren zu wiederholen.
2. Regel- oder Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Ab 10 und bis zu 50 Beschäftigte anzuwenden. Sie besteht aus der Grund- und der Betriebsspezifischen Betreuung.
3. Regelbetreuung
Anzuwenden ab 50 Beschäftigte, hier ist die alternative Betreuung nicht mehr möglich.
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Erstellung von Betriebsanweisungen:
*Können Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht durch technische Schutzmaßnahmen, durch Änderung des Arbeitsverfahrens, oder durch Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden, ist es erforderlich, auf das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten einzuwirken. Beim Abfassen von Betriebsanweisungen sind neben der Kenntnis der Arbeitsprozesse auch Informationen zu den eingesetzten Materialien, Geräten, Maschinen, Persönlichen Schutzausrüstungen usw. erforderlich. Die Erstellung ist allgemeine Pflicht des Unternehmers.
Erstellung von Gefahrstoffverzeichnis:
Unterstützen/Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen:
*Gefährdungsbeurteilung heißt Gefährdungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber. Sie gilt für Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie und dem Dienstleistungsbereich gleichermaßen. Auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen wie z. B. Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Durchführung von Prüfungen:
*Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen zu lassen und zu dokumentieren.
Jährliche Unterweisung der Mitarbeiter
*Der Unternehmer hat gem. §12 die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihere Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, bezogen auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich.